1. Gültigkeit

    Die nachstehenden Bedingungen sind für alle Aufträge verbindlich. Abweichungen oder mündliche Nebenabsprachen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Besteller-Bedingungen können wir nicht anerkennen, auch wenn wir nicht widersprechen. Der Besteller erkennt durch Erteilung seines Auftrages unsere Bedingungen an. Unverschuldete Ereignisse und Fälle höherer Gewalt entbinden uns von eingegangenen Verpflichtungen.
  2. Angebote

    Alle Angebote sind freibleibend. Unsere jeweils gültigen Kataloge bzw. Preislisten sind Bestandteil unseres Angebots. Muster werden grundsätzlich nach Absprache geliefert.
  3. Aufträge

    Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für Aufträge, die durch unsere Vertreter gebucht werden. Die Annahme eines Auftrages verpflichtet uns nicht zur Annahme von Anschlußaufträgen zu gleichen Konditionen.
  4. Preise

    Die Preise verstehen sich in CHF, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Diese sind freibleibend und gelten für Lieferungen ab Werk, ohne Verpackung. Ausgenommen sind spezielle Abmachungen zwischen dem Kunden und M tec GmbH. Sie sind nur gültig in schriftlicher Form. Eine Änderung der Preise müssen wir uns vorbehalten, insbesondere, wenn nach dem Kaufabschluß allgemeine Preis- und Lohnerhöhungen oder Erhöhungen der öffentlichen Abgaben eintreten. Alle Preise sind Grundpreise, jedoch bei Weiterverkauf durch den Handel unverbindliche Richtpreise ohne jegliche Preisempfehlung.
  5. Lieferung

    Die Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Wir liefern auf dem nach unserem Ermessen günstigsten Versandweg. Bei Kleinaufträgen bis zu einem Nettowarenwert von CHF 60,- wird eine Versandkosten- und Bearbeitungspauschale in Höhe von CHF 15,- in Rechnung gestellt. Ausländischen Abnehmern liefern wir ab CHF 1’000,- Netto-Warenwert franko Schweizer Grenze, einschließlich Verpackung.
  6. Lieferzeit

    In der Regel liefern wir alle Artikel unseres Kataloges ab Lager bzw. innerhalb weniger Tage aus. Andernfalls bestätigen wir Ihnen die nach der Beschäftigungslage bedingte Lieferzeit, die für uns jedoch unverbindlich ist. Bei Nichteinhalten der Lieferfristen kann der Auftraggeber/Kunde auf keinen Fall Schadenersatz fordern oder vom Vertrag zurücktreten. Teillieferungen sind zulässig. Verzögert sich die Durchführung auf Verschulden des Auftraggebers, werden wir von unseren Lieferterminen entbunden. Schafft der Käufer nicht sofort Abhilfe, können wir nach einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.
  7. Zahlungsbedingungen

    Unsere Rechnungen sind zahlbar: 20 Tage nach Rechnungsdatum netto. Aufträge mit Warenwerten unter CHF 100,- sind sofort und ohne Abzüge zahlbar. Scheckzahlungen, Banküberweisungen oder Barzahlungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten und vom Käufer akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind. Der vereinbarte Eigentumsvorbehalt bleibt bis zur Einlösung des Wechsels zu unseren Gunsten bestehen. Für verspätete Zahlungen wird, ohne besondere Mahnung, ein Verzugszins vom Zeitpunkt der Fälligkeit automatisch fällig. Dieser richtet sich nach den am Domizil des Käufers/Bestellers üblichen Zinsverhältnissen, jedoch mindestens 8% p.A. Die Verpflichtung zur vertragsgemässen Zahlung wird durch die Bezahlung des Verzugzinses nicht aufgehoben.
  8. Schutzrechte

    An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor.
  9. Eigentumsvorbehalt

    9.1 Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware trägt auch während der Zeit der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts der Käufer. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, werden wir auf schriftlichen Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

    9.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern (Fachhandel) im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf seinen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. Im Falle der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände, tritt der Kunde mit der Auftragserteilung an uns seine Ansprüche gegen den Erwerber in Höhe unserer noch bestehenden Forderung ab. Im Falle der Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände, wird vereinbart, dass die neue Sache bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderung in unser Eigentum übergeht.

    9.3 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.

    9.4 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
  10. Rücksendungen

    Grundsätzlich werden bestellte und richtig gelieferte Waren nur ausnahmsweise und nach vorheriger Vereinbarung zurückgenommen. Die Lieferung der Waren hat franko Cham oder an die von uns genannte Adresse zu erfolgen. Speziell für Kunden besorgte oder hergestellte Waren werden nicht zurückgenommen.

  11. Sonderanfertigungen

    Für Sonderanfertigungen behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% vor. Aufträge über Sondersorten können nicht zurückgezogen werden. Dies gilt ebenso für serienmäßig hergestellte Artikel, wenn sie mit einem Sonderzeichen oder einer Sonderbeschriftung bestellt wurden.

  12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

    Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist CH-6330 Cham (Schweiz). Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitfälle ist das für Cham zuständige Gericht. CH-6330 Cham, Ausgabe vom 1. November 2014

Zurück